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Schreibtisch mit Stethoskop

Untersuchung & Belehrung nach Infektionsschutzgesetz

In unserer Praxis können sich Mitarbeiter von Lebensmittelbetreiben

und der Gastronomie nach § 43 des Infektionsschutzgesetz schulen lassen.

Dr. Rosenbauer aus Kronach bietet Untersuchung und Belehrung nach Infektionsschutzgesetz

Gesundheitsbelehrung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

 

Bestimmte Personen, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln in Berührung kommen, brauchen vor der Aufnahme der Tätigkeit eine Gesundheitsbelehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Die Praxis Dr. Rosenbauer in Kronach ist dazu berechtigt, diese Belehrung durchzuführen. Sie erhalten nach der Gesundheitsbelehrung eine Bescheinigung, die bei Beginn der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein darf.

 

Wer muss belehrt werden?

Personen, die gewerbsmäßig bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen und dabei mit diesen direkt (mit der Hand) oder indirekt (z.B. über Besteck oder anderen Materialen) in Berührung kommen. Beispielsweise bei Fleisch, Milch, Fisch, Eiprodukten, Speiseeis, Backwaren, uvm.

Eine Gesundheitsbelehrung brauchen außerdem Personen, die in Küchen von Restaurants, Gaststätten, Cafés, Kantinen oder anderen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.

Praxis Dr. Rosenbauer in Kronach
Dr. Rosenbauer in Kronach Logo

Gemeinschaftspraxis

Dr. Rosenbauer

Dr. med. Ulf Rosenbauer

Doc.-medic Axel Rosenbauer

Markus Rosenbauer

Angela Degen-Madaus

Rodacher Straße 3A

96317 Kronach

Kontakt

Telefon: 09261 91222
Telefax: 09261 54253

Sprechzeiten

Montag bis Freitag: 9.00 - 12.00 Uhr
Dienstag u. Donnerstag: 16.00 - 18.00 Uhr
und nac
h Vereinbarung!

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