Untersuchung & Belehrung nach Infektionsschutzgesetz
In unserer Praxis können sich Mitarbeiter von Lebensmittelbetreiben
und der Gastronomie nach § 43 des Infektionsschutzgesetz schulen lassen.
Gesundheitsbelehrung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Bestimmte Personen, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln in Berührung kommen, brauchen vor der Aufnahme der Tätigkeit eine Gesundheitsbelehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Die Praxis Dr. Rosenbauer in Kronach ist dazu berechtigt, diese Belehrung durchzuführen. Sie erhalten nach der Gesundheitsbelehrung eine Bescheinigung, die bei Beginn der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein darf.
Wer muss belehrt werden?
Personen, die gewerbsmäßig bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen und dabei mit diesen direkt (mit der Hand) oder indirekt (z.B. über Besteck oder anderen Materialen) in Berührung kommen. Beispielsweise bei Fleisch, Milch, Fisch, Eiprodukten, Speiseeis, Backwaren, uvm.
Eine Gesundheitsbelehrung brauchen außerdem Personen, die in Küchen von Restaurants, Gaststätten, Cafés, Kantinen oder anderen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.